Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar

3. Aufl. 2009

ISBN der Online-Version: 978-3-482-55981-5
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-51683-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Hermann-Ulrich Viskorf, Wolfgang Knobel, Stephan Schuck, u.a. - Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar Online

§ 14 Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen

Hermann-Ulrich Viskorf, Wolfgang Knobel, Stephan Schuck, Gerda Hofmann, Christoph Philipp, Andreas Richter, Stephan Viskorf, Eckhard Wälzholz, Steffen Wiegand (November 2009)

Hinweis: R 113 ErbStR; gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder betr. Bewertung von Kapitalforderungen und Kapitalschulden, wiederkehrende Nutzungen und Leistungen: Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer v. , BStBl 2001 I 1041.

Literatur: Moench, Der Preis längeren Lebens – Eine neue Sterbetafel für VSt und ErbSt, DStR 1993, 898.

1. Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen (§ 14 Abs. 1 BewG)

1§ 14 BewG ordnet die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen mit dem Kapitalwert an und führt zu einem Steuerwert. Dieser ist nur im Rahmen des § 12 Abs. 1 ErbStG maßgebend, nicht jedoch für die Frage, ob und in welchem Ausmaß bei einer gemischten Schenkung eine freigebige (unentgeltliche) Zuwendung, d. h. der Bereicherung des Bedachten i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG vorliegt. Das Ausmaß der Bereicherung bestimmt sich nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der Bereicherung des Beschenkten zum Verkehrswert der Leistung des Schenkers. Als „lebenslänglich„ werden wiederkehrende Nutzungen und Leistungen bezeichnet, deren Laufzeit mit dem Tod einer Person endet. Meist ist es die Lebenszeit des Berechtigten, die für die Laufzeit bestimmend ist. Im Grunde handelt es sich um Nutzungen und L...

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.