Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
3. Aufl. 2009
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§ 36 Ermächtigungen
§ 36 ErbStG ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Durchführung des ErbStG. Für das ErbStG vom ist die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung rückwirkend zum in Kraft getreten. In erster Linie geht es dabei um die Ausgestaltung der Anzeigepflichten. Hinsichtlich der Anzeigepflichten ist die echte Rückwirkung im Wege des Erlasses teilweise bzgl. der Bußgeldvorschriften beseitigt worden.
Die Verordnung regelt darüber Belehrungspflichten des Notars und ordnet Mitteilungen an, die nicht für die Steuerfestsetzung benötigt werden. Dies dürfte durch die Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt sein. So spielt etwa der Einheitswert für die Besteuerung keine Rolle mehr; den Bedarfswert kann der Steuerpflichtige bei unbebauten Grundstücken genauso einfach und so schwierig ermitteln wie das Finanzamt selbst.