Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
3. Aufl. 2009
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§ 34 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
Hinweis: H 89 ErbStH.
Literatur: Schuck, Die Änderung der Erbschaftsteuerdurchführungsverordnung, ZEV 1999, 99.
1§ 34 ErbStG unterwirft als Ergänzung zu den vorangegegangenen Vorschriften nunmehr auch staatliche Einrichtungen einer schriftlichen Anzeigepflicht. Adressat der Anzeige ist das für die Verwaltung zuständige Finanzamt, das sich aus § 35 ErbStG ergibt. Der nähere Inhalt der Anzeigepflicht ergibt sich aus der ErbStDV. Aus dem Adressatenkreis der Anzeigepflicht folgt, dass die Personen in ihrer Eigenschaft als Amtsträger bei einer der benannten Tätigkeiten von der möglichen Steuerpflicht erfahren haben. Die Möglichkeit der steuerlichen Relevanz muss sich dabei, wenn kein Fall nach Absatz 2 vorliegt, direkt aus der hoheitlichen Tätigkeit ergeben. Auf der anderen Seite genügt diese Möglichkeit bereits auch.
2Im Einzelnen sind die Anzeigepflichten sehr umfassend und überlagern sich auch. So haben die Standesämter die einzelnen Sterbefälle anzuzeigen. Gerichte und Notare sind verpflichtet, die Erteilung von Erbscheinen, Testamentsvollstreckerzeugnissen und Zeugnissen über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, die Beschlüsse über Todeserklärungen sowie die Anordnung von Nachlasspflegscha...