Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
3. Aufl. 2009
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§ 27 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
Hinweis: R 85a ErbStR; H 85a ErbStH.
Literatur: Steiger, Die erbschaftsteuerliche Behandlung mehrfachen Vermögensanfalls, DVR 1984, 147, 162.
1. Allgemeines
1Die durch das JStG 1997 teilweise neu gefasste Vorschrift soll auch nach dem ErbStRG – wie bisher – den mehrmaligen Erwerb desselben Vermögens innerhalb von zehn Jahren von dem begünstigten Erwerberkreis steuerlich entlasten. Der auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuerbetrag ermäßigt sich – vorbehaltlich eines Höchstbetrags – nach der im Gesetz enthaltenen Tabelle in acht Stufen – je nach dem zeitlichen Abstand der Erwerbe – von 10 % auf maximal 50 %. Dadurch soll eine zu starke Belastung des Familienvermögens durch kurzfristige Vermögensübergänge vermieden werden.
2Die durch das JStG 1997 eingeführte Begrenzung auf Personen der Steuerklasse I in § 27 Abs. 1 ErbStG stellt eine redaktionelle Folgeänderung aus der Zusammenfassung der alten Steuerklassen I und II dar. § 27 Abs. 2 Satz 2 und 3 ErbStG a. F., nach der die Freibeträge beim Erst- und Zweiterwerb zu berücksichtigen waren, ist aus Gründen der Steuervereinfachung und zur einfacheren Handhabung der Vorschrift ersatzlos gestrichen worden. Die Ermäßigungshöchstgrenze ist beibehalten worden.
In welchem Umfang nach