Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
3. Aufl. 2009
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§ 18 Mitgliederbeiträge
Die Vorschrift ist durch das ErbStRG nicht verändert worden. Zuwendungen an gemeinnützige Vereine bleiben nach § 13 Nr. 16b ErbStG und solche an politische Parteien i. S. d. § 2 Parteiengesetz nach § 13 Nr. 18 ErbStG steuerfrei, insoweit also auch Mitgliederbeiträge, unabhängig von ihrer Höhe. Dies besagt § 18 Satz 2 ErbStG ausdrücklich, wonach die vorgenannten Vorschriften von der Regelung in § 18 Satz 1 ErbStG unberührt bleiben.
Bei Vereinen, die lediglich die Förderung ihrer Mitglieder bezwecken, stellen die Beiträge, sofern die Mitglieder nur den Leistungen des Vereins entsprechende Beiträge zahlen, ein Entgelt für die Leistungen des Vereins dar, erfüllen somit nicht den Begriff der steuerpflichtigen freigebigen Zuwendung. Soweit sich unter der Bezeichnung als Mitgliederbeitrag außerordentliche und freiwillige Zuwendungen verbergen, die steuerpflichtig sind, greift § 18 Satz 1 ErbStG ein. Nach anderer nicht zu folgender Ansicht ist § 18 ErbStG in solchen Fällen nicht anzuwenden, weil es sich dann nicht mehr um Beiträge handele. Aus § 18 Satz 1 ErbStG kann auch nicht im Umkehrschluss hergeleitet werden, dass Beiträge an Vereine, die nicht lediglich die Förderung ihrer Mitglieder bezwecken, generell steuerbare freigebige Zuwendungen darstellen. Die Vorschrift setzt dies l...