Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
3. Aufl. 2009
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§ 3 Erwerb von Todes wegen
Hinweis: R 5–10 ErbStR; H 5–8, 10 ErbStH; Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. zum geänderten Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht – AEErbSt –, BStBl 2009 I 713 ff.
Literatur: Vgl. die Literaturhinweise vor den jeweiligen Erläuterungen.
1. Grundsätzliches
1Die Vorschrift beruht weitgehend auf der geringfügig überarbeiteten Vorgängernorm des § 2 ErbStG a. F. Sie wurde seit dem Inkrafttreten des ErbStG 1974 durch die Ergänzung um § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG und durch das StEntlG 1999/2000/2002 durch eine Änderung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 (Erfassung des Untergangs insbes. von GmbH-Geschäftsanteilen infolge einer Einziehung) und des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG (Gleichstellung von Stiftungen und Trusts) geändert. Durch das ErbStRG 2008/2009 wird die Nennung des Erbersatzanspruchs nach §§ 1934a ff. BGB in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gestrichen, da das Recht des Erbersatzanspruchs durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom beseitigt wurde. In § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG erweitert das ErbStRG 2008/2009 den Steuertatbestand auf Abfindungen für die Zurückweisungen von Rechten aus einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall und für andere Abfindungen für Erwerbe i. S. d. § 3 Abs. 1 ErbStG. In § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG wird durch das ErbStRG 2008/2009 der Anwendungsbereich klarer gefasst, indem auch bindende gemeinschaftliche Test...