Keine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung bei Veräußerung eines leer stehenden Teileigentums an eine Bank bei anschließender
Nutzung als Bankgebäude
Zulässigkeit einer Änderung nach § 174 AO auch bei falscher Sachverhaltswürdigung des Finanzamts im Zusammenhang mit zeitlicher
Zuordnung einer Vorsteuerberichtigung
Kein einheitlicher „bestimmter Sachverhalt” i. S. v. § 174 Abs. 4 AO bei Verkauf mehrerer Teileigentümer in einer Urkunde
„Später geänderter Bescheid” i.S. von § 174 Abs. 4 Satz 4 AO bei Verböserung im Rahmen der Einspruchsentscheidung
Leitsatz
1. Es liegt keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn bislang leer stehende, nach dem Geschäftsmodell
des Eigentümers zur Vermietung bestimmte Teileigentümer an eine Bank verkauft werden, die dort anschließend ihr Bankgeschäft
betreibt.
2. Hing bei einer zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG führenden, an einem 30. Dezember notariell protokollierten Grundstücksveräußerung
der Übergang von Nutzen und Lasten als maßgeblicher Zeitpunkt für die Vorsteuerberichtigung von der vollständigen Hinterlegung
des Kaufpreises auf einem Notaranderkonto ab, ist der Kaufpreis tatsächlich bereits an diesem 30. Dezember auf dem Notaranderkonto
hinterlegt worden ist und hat der Betriebsprüfer trotz diesbezüglicher Anhaltspunkte wegen der Nichtvorlage der angeforderten
Notarunterlagen zum genauen Zeitpunkt des Zahlungseingangs eine Zahlung erst im Folgejahr angenommen und eine Vorsteuerberichtigung
erst bei der Umsatzsteuer des Folgejahres veranlasst, so kann der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr der Grundstückslieferung
nach § 174 Abs. 4 AO geändert werden, wenn nach einer Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid des Folgejahres die vom Betriebsprüfer
veranlasste Durchführung einer Vorsteuerberichtigung im Folgejahr wieder rückgängig gemacht worden ist.
3. Eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn dem aufgehobenen bzw. geänderten Bescheid ein
Fehler des Finanzamt bei der tatsächlichen Würdigung zugrunde lag. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Finanzamt nicht vorsätzlich
(im Sinne eines sicheren Wissens) einen „falschen” Bescheid erlassen hat.
4. Wurden zwei Teileigentümer in einer Urkunde an denselben Erwerber veräußert, stellt jedes Teileigentum für sich einen „bestimmten
Sachverhalt” i. S. v. § 174 Abs. 4 Satz 1 AO dar; insoweit liegt kein einheitlicher bestimmter Sachverhalt vor.
5. Wurde ein Steuerbescheid geändert und erst nach dem Einspruchsverfahren im Rahmen der Einspruchsentscheidung hinsichtlich
des später für die Anwendung von § 174 Abs. 4 AO streitigen Punktes verbösert, so ist der Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung
als der „später geänderte Bescheid” i.S. von § 174 Abs. 4 Satz 4 AO anzusehen.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 11 Nr. 12 DStRE 2010 S. 695 Nr. 11 EFG 2010 S. 180 Nr. 2 JAAAD-32389
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