BMF - IV C 5 - S 2378/09/10004 BStBl 2009 I S. 1313

Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010; Erstmalige Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer

Bezug:

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Das Ausstellungsschreiben für die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 vom (, DOK 2009/0176253, BStBl 2009 I S. 902) weist darauf hin, dass kraft Gesetzes das Bundesministerium der Finanzen den Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung der Identifikationsnummer des Arbeitnehmers durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben gesondert mitteilt (§ 41b Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen 2010 grundsätzlich die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers (§ 139b AO) zu verwenden.

Zur erleichterten Übernahme der steuerlichen Identifikationsnummer in das Lohnkonto kann der nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifizierte Arbeitgeber die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben (§ 41b Absatz 2 Satz 5 bis 8 EStG). Diese Anfragemöglichkeit kann voraussichtlich erst ab April 2010 zur Verfügung gestellt werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 bis zum unter Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (eTIN = elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) übermittelt und die steuerliche Identifikationsnummer noch nicht in das Lohnkonto übernimmt.

Ab dem ist eine Verwendung der eTIN nur noch zulässig, wenn die steuerliche Identifikationsnummer auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht eingetragen ist und der Arbeitnehmer sie nicht mitgeteilt hat und wenn die Ermittlung der Identifikationsnummer des Arbeitnehmers im Rahmen der voraussichtlich ab April 2010 zur Verfügung stehenden Anfragemöglichkeit durch den Arbeitgeber (§ 41b Absatz 2 Satz 5 bis 8 EStG) nicht zum Erfolg geführt hat. Des Weiteren ist ab dem eine Verwendung der eTIN noch zulässig in Fällen der bloßen Korrektur einer mit eTIN unrichtig übermittelten Lohnsteuerbescheinigung (R 41c.1 Absatz 7 Satz 2 LStR). Die erneute Übermittlung kann nur dann als Korrektur erkannt werden, wenn das vorher verwendete steuerliche (Ordnungs-) Merkmal unverändert beibehalten wird.

BMF v. - IV C 5 - S 2378/09/10004

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:






Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 1313
BB 2009 S. 2507 Nr. 47
BB 2010 S. 2078 Nr. 35
DStR 2009 S. 2375 Nr. 46
EStB 2010 S. 18 Nr. 1
StBW 2009 S. 8 Nr. 24
WPg 2009 S. 1195 Nr. 23
NAAAD-31919