BFH Beschluss v. - IX S 23/08

Anhörungsrüge nach § 133a FGO und Gegenvorstellung

Gesetze: FGO § 133a, GG Art. 103 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

1. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Der Anspruch der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde im Beschwerdeverfahren nicht verletzt.

Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (, BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.). Mit dem Vorbringen jedoch, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden, können die Kläger im Rahmen des § 133a FGO nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX S 8/08, Zeitschrift für Steuern & Recht 2008, R-751; vom V S 20/05, BFH/NV 2006, 563, m.w.N.).

2. Die Gegenvorstellung hat indes Erfolg. Aufgrund der Einwendungen der Kläger wird der aufgehoben, das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde (Az. IX B 23/08) wird fortgeführt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 43 Nr. 1
NJW 2009 S. 3264 Nr. 44
EAAAD-31909