Ertragsteuerrechtlich entwickelte Zukaufsgrenzen haben keine Bedeutung für umsatzsteuerrechtliche Durchschnittssatzbesteuerung für Landwirte und Forstwirte
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, UStG § 24, Richtlinie 77/388/EWG Art. 25
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt —FA—) ist unbegründet.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 2009, 976, m.w.N.).
Im Streitfall hält das FA die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, „ob Lohnarbeiten bzw. Maschinenleistungen, die ein pauschalierender Landwirt für andere Land- und Forstwirte erbringt, unbeschränkt —insbesondere ohne betragsmäßige Beschränkung— in den Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung [nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)] fallen”.
Es macht geltend, dass Lohnarbeiten nicht mehr im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs erfolgten, wenn sie ein gewisses Maß überschritten. Es sieht dieses Maß —typisierend— „an der Schwelle des Übergangs zur Gewerblichkeit” als überschritten an. Diese Grenze stelle ein gewichtiges Indiz dafür dar, ob ein Unternehmer noch im Rahmen seiner Eigenschaft als landwirtschaftlicher Erzeuger i.S. des Art. 25 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) oder bereits als „Nichtlandwirt” handele.
Die vom FA aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich ohne weiteres aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BFH beantworten lässt.
Der BFH hat bereits geklärt, dass eine am Ertragsteuerrecht orientierte Beschränkung der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nicht zulässig ist. So hat er im Zusammenhang mit Grabpflegeleistungen entschieden, dass § 24 des UStG bei richtlinienkonformer Auslegung nur landwirtschaftliche Dienstleistungen i.S. des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG erfasse. Deren einkommensteuerrechtliche Beurteilung sei umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung (Urteil vom V R 5/05, BFHE 217, 290, m.w.N.). Außerdem haben nach der Rechtsprechung des BFH die ertragsteuerrechtlich entwickelten „Zukaufsgrenzen” wegen der notwendigen richtlinienkonformen Auslegung des § 24 UStG keine Bedeutung für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung, wann ein Umsatz im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt wird (Urteil vom V R 56/05, BFHE 217, 298, BStBl II 2008, 158).
Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen.
Soweit das FA hervorhebt, im Streitfall seien die Leistungen nicht mit der „normalen Ausrüstung” des landwirtschaftlichen Betriebs erbracht worden, ist der BFH insoweit an die tatsächlichen, nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Das FG hat im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich festgestellt, die vom Kläger für andere Land- und Forstwirte erbrachten Maschinenleistungen habe er mit den in seinem landwirtschaftlichen Betrieb für die Erzeugung der betrieblichen Eingangsprodukte verwendeten Maschinen erbracht.
2. Im Übrigen rügt das FA im Ergebnis eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG. Damit macht es materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Unrichtigkeit des FG-Urteils geltend, was die Zulassung der Revision jedoch nicht rechtfertigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 72 Nr. 1
XAAAD-31878