Fälligkeit der Gerichtskosten für ein wegen
Insolvenzeröffnung unterbrochenes Klageverfahren
Geltendmachung der Gerichtskostenforderung auch nach Eröffnung
eines ausländischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Kostenschuldners nicht mehr durch Kostenrechnung, sondern durch Anmeldung zur
Insolvenztabelle
Leitsatz
1. Gerichtskosten dürfen
angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand
verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind; das ist bei einer
Verfahrensgebühr (§ 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr.
6110 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zum GKG) für eine
Untätigkeitklage bereits mit Einreichung der Klageschrift erfüllt.
2. Kommt es wegen der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers zu einer
Unterbrechung des Klageverfahrens, wird die Gerichtskostenforderung aufgrund
der vor der Regelung des § 9 Abs. 2 GKG vorrangigen Spezialvorschrift des
§ 41 Abs. 1 InsO fällig; das gilt nicht nur bei inländischen,
sondern grundsätzlich auch bei ausländischen Insolvenzverfahren.
3. Nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kostenschuldners darf kein
Kostenansatz in Form einer Kostenrechnung mehr ergehen, sondern die
Gerichtskosten stellen eine Insolvenzforderung dar, die nur im Wege der
Anmeldung zur Insolvenztabelle verfolgt werden kann. Das gilt nach
tschechischem Insolvenzrecht auch für eine in einem tschechischen
Insolvenzverfahren geltend zu machende Gerichtskostenforderung; im
Erinnerungsverfahren gegen die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
ergangene Kostenrechnung ist die Kostenrechnung daher aufzuheben und lediglich
festzustellen, dass eine Kostenschuld des Erinnerungsführers
gegenüber der Gerichtskasse besteht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAD-31152
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