Gewerbesteuergesetz Kommentar
2009
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Vorwort
Durch die Tarifabsenkung bei der Körperschaftsteuer im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 und deren Gegenfinanzierung unter anderem durch die Verschärfungen bei der Gewerbesteuer sehen sich Unternehmen zukünftig zwei etwa gleichwertigen Ertragsteuern ausgesetzt. In Ballungszentren mit entsprechend hohen Gewerbesteuerhebesätzen wird die Gewerbesteuer zukünftig die dominierende Ertragsteuer sein. Es erstaunt deshalb nicht, dass die Gewerbesteuer nach der Lohn- und Umsatzsteuer mit 41 Mrd. Euro die Steuer mit dem drittgrößten Steueraufkommen in der Bundesrepublik Deutschland und gleichzeitig die wichtigste Einnahmequelle von Städten und Gemeinden im Jahr 2008 war. Die Spreizung bei den Gewerbesteuerhebesätzen wird zukünftig zu einem verschärften Steuerwettbewerb zwischen Städten und Gemeinden führen.
Der Gesetzgeber verstärkte durch die Unternehmensteuerreform 2008 den Charakter der Gewerbesteuer als eine Substanzsteuer, indem er insbesondere die Vorschriften des § 8 Nr. 1 bis 3 und 7 GewStG a. F. zur Hinzurechnung von Entgelten für die Nutzung von Betriebskapital durch die Regelung des § 8 Nr. 1 GewStG ersetzt hat. Hierdurch kommt es zu einer erheblichen sachlichen Ausweitung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen ...