Verlustverrechnung auf Fondsebene bei Auslandsinvestmentfonds
Inhalt des Rechenschaftsberichts eines Fonds als neue Tatsache
Leitsatz
1. § 17 AuslInvestmG verweist auf § 23 Abs. 3 EStG, so dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften auf der Ebene des
Fonds und nicht auf der Ebene des Anlegers zu verrechnen sind.
2. Eine zur Änderung des Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berechtigende neue Tatsache ist der sich aus dem Rechenschaftsbericht
eines Fonds ergebende Umstand, dass Termingeschäfte getätig wurden sowie das steuerliche Ergebnis aus den Termingeschäften.
Entsprechende Auszüge aus dem Rechenschaftsbericht waren der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der
Einkünfte des Streitjahres nicht beigefügt. Diese neue Tatsache wurde dem FA auch erst nachträglich, nämlich durch eine Kontrollmitteilung
bekannt, wonach die Kapitalanlagegesellschaft ihre Rechenschaftsberichte u. a. für 1999 ändern musste.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1939 Nr. 23 EStB 2010 S. 112 Nr. 3 YAAAD-30832
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