Bei Auszahlung der Nettolöhne und Nichtabführung der Lohnabgaben Lohnsteuerhaftung des Vorstands einer AG trotz Zustimmungsvorbehalt
des Aufsichtsrats bezüglich jedes Zahlungsvorgangs
Leitsatz
1. Muss der der einzige und alleinvertretungsberechtigte, im Handelsregister eingetragene Vorstand einer Aktiengesellschaft
aufgrund einer finanziell sehr angespannten Situation der AG im Innenverhältnis für jeden Zahlungsvorgang die vorherige Zustimmung
des Aufsichtsrats der AG einholen und hat er die durch den Aufsichtsrat noch freigegebenen Gelder ausschließlich zur Auszahlung
der Nettolöhne an die Arbeitnehmer der AG verwendet, ohne dabei die Frage der Liquidität für die Steueranteile, erforderlichenfalls
auch mit dem Aufsichtsrat der Gesellschaft verbindlich abgeklärt zu haben und wurden die fällig gewordenen Lohnsteuer-, Kirchensteuer-
sowie Solidaritätszuschlagsbeträge zwar einbehalten, aber nicht ans Finanzamt abgeführt, so haftet der Vorstand nach § 69
AO für diese Lohnabgaben (Abgrenzung von der Rechtsprechung zur haftungsrechtlichen Auswirkung des Zustimmungsvorbehalts eines
vorläufigen Insolvenzverwalters).
2. Sollte der Vorstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Lohnzahlung eine Weisung des Aufsichtsratsvorsitzenden des Inhalts
erhalten haben, die Steuerabzugsbeträge zu vernachlässigen, so hätte er zur Vermeidung eines späteren Inanspruchnahme als
Haftungsschuldner entweder die volle Auszahlung der Nettolöhne unterlassen oder umgehend sein Amt als Vorstand niederlegen
müssen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1949 Nr. 23 DAAAD-30826
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.