Keine sachliche Unbilligkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen gegenüber dem Rechnungsempfänger bei nachträglicher Versagung
des Vorsteuerabzugs wegen unrichtigen Steuerausweises und dadurch entstandenen Vorsteuerrückforderungen bzw. Umsatzsteuernachforderungen
gegenüber dem Rechnungsempfänger
Kein Anspruch auf Fortführung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis
Leitsatz
1. Hat die Klägerin den Vorsteuerabzug für ihr im Zusammenhang mit „sale-and-lease-back”-Geschäften fälschlicherweise in Rechnung
gestellte Umsatzsteuer in Anspruch genommen, hat das Finanzamt den Vorsteuerabzug später gegenüber der Klägerin in geänderten
Umsatzsteuerbescheiden rückgängig gemacht und wurden nach Ergehen eines – im Ergebnis für die Klägerin ungünstigen – BFH-Urteils
die Rechnungen berichtigt und der Klägerin vom Rechnungsaussteller die zuvor unberechtigt in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge
erstattet, so hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erlass der wegen der Umsatzsteuernachforderungen nach § 233a AO festgesetzten
Nachzahlungszinsen infolge sachlicher Unbilligkeit.
2. § 233 a AO stellt allein auf das Steuerschuldverhältnis zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt ab. Der wegen zu Unrecht
gewährten Vorsteuerabzugs von fälschlich ausgewiesener Umsatzsteuer entstandene, Nachzahlungszinsen begründende Liquiditätsvorteil
kann insoweit nicht mit Liquiditätsnachteilen aufgrund rechtsgrundloser Zahlung der ausgewiesenen Umsatzsteuer an den Rechnungsaussteller
saldiert werden. Der dem Finanzamt durch den unberechtigten Vorsteuerabzug entstandene Zinsnachteil wird auch nicht durch
die Abführung der Umsatzsteuer durch den Rechnungsaussteller ausgeglichen.
3. Eine ermessenslenkende Billigkeitsregelung der Verwaltung, wonach Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen
zu erlassen sind, wenn ein Unternehmer eine unrichtige Endrechnung, die eine Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 UStG ausgelöst
hat, in einem auf das Kalenderjahr der ursprünglichen Rechnungserteilung folgenden Kalenderjahr nach Aufdeckung seines Fehlers
sogleich berichtigt hat, bindet die Finanzgerichte nicht. Es besteht auch kein aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitender Anspruch
gegenüber einer Behörde auf Fortführung einer gesetzeswidrigen Verwaltungspraxis.
Fundstelle(n): JAAAD-30824
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