Grenzüberschreitende Mitarbeiterentsendung
2. Aufl. 2009
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Doppelbesteuerungsabkommen mit einzelnen Ländern (alphabetisch); Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugpersonal britischer und irischer Fluggesellschaften
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG auf die Bezüge der im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Piloten und Flugbegleiter britischer und irischer Fluggesellschaften Folgendes:
Nach Artikel XI Abs. 5 des deutsch-britischen DBA bzw. Artikel XII Abs. 3 des deutsch-irischen DBA können Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erbracht werden, von Großbritannien bzw. Irland besteuert werden, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens in Großbritannien bzw. Irland befindet. Tatsächlich unterliegen in beiden Staaten die Vergütungen des dort nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Flugpersonals nur insoweit einer Besteuerung, als die Vergütungen auf die in Großbritannien bzw. Irland ausgeübte Tätigkeit entfällt, d. h. soweit dortige Flughäfen angeflogen werden. Ist Deutschland Ansässigkeitsstaat dieser Personen, sind...