Grenzüberschreitende Mitarbeiterentsendung
2. Aufl. 2009
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5. Besonderheiten rund um die beschränkte Steuerpflicht (ohne Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland)
5.1 Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag
Auf Grund des sog. Schumacker-Urteils des EuGH werden beschränkt Steuerpflichtige, die ihre Einkünfte nahezu ausschließlich in Deutschland versteuern (90 % ihrer Gesamteinkünfte) oder nur geringfügige, nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte haben (ausländische Einkünfte – bis einschl. 2007 – höchstens 6.136 € jährlich; ab 2008 wird der Grundfreibetrag maßgebend: 2008 damit höchstens 7.664 €, 2009 höchstens 7.834 €; 2010 höchstens 8.004 €) jährlich, mit unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt. Darüber hinaus werden EU/EWR-Bürgern familienbezogene Entlastungen gewährt (u. a. Splittingtabelle/Steuerklasse III). Unberücksichtigt bleiben hierbei nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare inländische Einkünfte steuerfrei sind (§ 1 Abs. 3 Satz 4 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2008). Der neue § 1 Abs. 3 Satz 4 EStG ist nach dem neuen § 52 Abs. 1a EStG für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäis...