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Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten voll abzugsfähig?
Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes i. S. des § 32 Abs. 1 EStG, die wegen Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Dritteln, höchstens 4.000 € je Kind, „wie Werbungskosten” bzw. „wie Betriebsausgaben” abgezogen werden.
Die Begrenzung auf zwei Drittel der Betreuungskosten war nunmehr Gegenstand einer finanzgerichtlichen Auseinandersetzung ( NWB JAAAD-29159). Nach Ansicht der Kläger verstößt die Begrenzung gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, denn ohne Kinderbetreuungskosten sei eine einkommensteuerpflichtige Einkünfteerzielung nicht möglich. Die Richter schlossen sich dieser Auffassung nicht an und wiesen die Klage als unbegründet ab. Die Revision wurde jedoch zugelassen.
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Der Kommentar
Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Mit der seit 2006 möglichen Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten „wie Betriebsausgaben” bzw. „...