Entnahme von Grundstücken und Wohnräumen aus dem
landwirtschaftlichen Betriebsvermögen
Leitsatz
Ein Antrag auf rückwirkende
Abwahl der Nutzungswertbesteuerung zum kann nicht
berücksichtigt werden, wenn der Antrag nach Ablauf der Festsetzungsfrist
bzw. nach Eintritt der Bestandskraft gestellt wird.
Neben der eindeutigen
Erklärung der Entnahme eines Grundstücks ist die endgültige
Lösung des betrieblichen Zusammenhangs/der persönlichen Zurechnung
erforderlich. Die bloße Erklärung der Entnahme reicht allein nicht
aus.
Die Erklärung der
unentgeltlichen Nutzungsüberlassung an einen Dritten in der Anlage L
zur ESt-Erklärung 1999 dokumentiert die endgültige Lösung aus
dem betrieblichen Zusammenhang.
Zur Entnahme ohne
ausdrückliche Entnahmeerklärung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAD-29489
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