Ausübung des Entschließungsermessens für eine Inanspruchnahme des Arbeitgeber oder der Arbeitnehmern
Leitsatz
Die Entscheidung, einen Dritten als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen, hat der Gesetzgeber in das Ermessen der Behörde
gestellt.
Hat der ArbG den Arbeitslohn nicht vorschriftsmäßig ermittelt, einbehalten und abgeführt, kann das FA die LSt bis zum Ablauf
der Verjährungsfrist sowohl vom ArbG als auch vom ArbN nachfordern. Beide sind Gesamtschuldner.
Die Wahl, an welchen Gesamtschuldner sich das FA halten will, hat es nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Das setzt voraus,
dass das FA in eine entsprechende Prüfung eingetreten ist.
Bloße Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte des FA, die insbesondere die schnelle und einfache Nacherhebung der LSt als maßgebend
ansehen, reichen für die Ermessensausübung nicht aus.
Zu Umständen, die auf eine fehlerhafte Ermessensausübung schließen lassen.
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 187 Nr. 3 EFG 2009 S. 1805 Nr. 22 OAAAD-29487
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