AEUV Artikel 94

Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union

Titel VI: Der Verkehr

Artikel 94 (ex-Artikel 74 EGV)

Jede Maßnahme auf dem Gebiet der Beförderungsentgelte und -bedingungen, die im Rahmen der Verträge getroffen wird, hat der wirtschaftlichen Lage der Verkehrsunternehmer Rechnung zu tragen.

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XAAAD-29176