AEUV Artikel 93

Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union

Titel VI: Der Verkehr

Artikel 93 (ex-Artikel 73 EGV)

Mit den Verträgen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.

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XAAAD-29176