AEUV Artikel 76

Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union

Titel V: Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 76

Die in den Kapiteln 4 und 5 genannten Rechtsakte sowie die in Artikel 74 genannten Maßnahmen, mit denen die Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen der genannten Kapitel gewährleistet wird, werden wie folgt erlassen:

  1. auf Vorschlag der Kommission oder

  2. auf Initiative eines Viertels der Mitgliedstaaten.

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XAAAD-29176