AEUV Artikel 6

Erster Teil: Grundsätze

Titel I: Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union

Artikel 6

Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden:

  1. Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,

  2. Industrie,

  3. Kultur,

  4. Tourismus,

  5. allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,

  6. Katastrophenschutz,

  7. Verwaltungszusammenarbeit.

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XAAAD-29176