AEUV Artikel 327

Sechster Teil: Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften

Titel III: Verstärkte Zusammenarbeit

Artikel 327 (ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11a EGV)

Eine Verstärkte Zusammenarbeit achtet die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten. Diese stehen der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit durch die daran beteiligten Mitgliedstaaten nicht im Wege.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-29176