AEUV Artikel 323

Sechster Teil: Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften

Titel II: Finanzvorschriften

Kapitel 5: Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 323

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission stellen sicher, dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen.

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XAAAD-29176