AEUV Artikel 301

Sechster Teil: Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften

Titel I: Vorschriften über die Organe

Kapitel 3: Die Beratenden Einrichtungen der Union

Abschnitt 1: Der Wirtschafts- und Sozialausschuss

Artikel 301 (ex-Artikel 258 EGV)

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.

Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über die Zusammensetzung des Ausschusses.

Der Rat setzt die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-29176