AEUV Artikel 30

Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union

Titel II: Der freie Warenverkehr

Kapitel 1: Die Zollunion

Artikel 30 (ex-Artikel 25 EGV)

Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-29176