AEUV Artikel 213

Fünfter Teil: Das auswärtige Handeln der Union

Titel III: Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe

Kapitel 2: Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern

Artikel 213

Ist es aufgrund der Lage in einem Drittland notwendig, dass die Union umgehend finanzielle Hilfe leistet, so erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Beschlüsse.

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XAAAD-29176