AEUV Artikel 163

Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union

Titel XI: Der Europäische Sozialfonds

Artikel 163 (ex-Artikel 147 EGV)

Die Verwaltung des Fonds obliegt der Kommission.

Die Kommission wird hierbei von einem Ausschuss unterstützt, der aus Vertretern der Regierungen sowie der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände besteht; den Vorsitz führt ein Mitglied der Kommission.

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XAAAD-29176