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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 211/08

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2BewG § 5 Abs. 2BewG § 6 § 8 § 14 Abs. 2 BGB§ 158 BGB§ 163 BGB§ 1047 BGB§ 1061 FGO§ 40 FGO§ 44 FGO§ 67 FGO§ 73 FGO§ 99 Abs. 2 FGO§ 100 FGO§ 101 FGO§ 143 ErbStG§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG § 12 Abs. 1.

Finanzgerichtsordnung / Erbschaftsteuergesetz / Bewertungsgesetz

Leitsatz

Für ein Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Vorfrage ist die Entscheidungserheblichkeit nach dem vorherigen Sach- und Streitstand und dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auch dann zu bejahen, wenn eine anderweitige spätere Möglichkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht auszuschließen ist, aber die Beantwortung der vorgezogenen Frage bei prozessökonomischer Prüfungsfolge Vorrang genießt.

Der während des Verfahrens der Anfechtungsklage gestellte Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO), wegen eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) oder wegen Neubewertung des Schenkungserwerbs (§ 14 Abs. 2 BewG) richtet sich an das Finanzamt und ist ohne Verpflichtungsklageantrag und Verpflichtungsbegehren-Vorverfahren im bisherigen Anfechtungsklageverfahren nicht zulässig. II. Bei einer Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt sind die Grundschuldverbindlichkeiten trotz Schuldbeitritt oder -übernahme des Beschenkten nicht vom Schenkungserwerb abzuziehen, solange der schenkende Nießbraucher sich zur Verzinsung und Tilgung verpflichtet oder diese tatsächlich leistet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 20 Nr. 1
UAAAD-28876

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