Keine Nichtigkeit, sondern Bindungswirkung eines systemwidrig den Kindergeldanspruch für mehrere künftige Jahre konkret regelnden
Kindergeldablehnungsbescheides
keine spätere Änderung dieses bestandskräftig gewordenen Ablehnungsbescheids wegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zur Abziehbarkeit von gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung des Grenzbetrags
Leitsatz
1. Hat die Familienkasse bei Eintritt der Volljährigkeit des in Berufsausbildung befindlichen Kindes im Jahr 2003 aufgrund
der vom Ausbildungsbetrieb bescheinigten Ausbildungsbezüge die Kindergeldfestsetzung aufgehoben und die weitere Festsetzung
von Kindergeld für die Zeit bis zur voraussichtlichen Beendigung der Berufsausbildung im Jahr 2006 abgelehnt, weil die künftigen
Einkünfte den Grenzbetrag i.S. v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mutmaßlich überschreiten würden, so ist der bestandskräftig gewordene
Kindergeldablehnungsbescheid für einen mehrjährigen Prognosezeitraum zwar system- und rechtswidrig, aber nicht nichtig.
2. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Abziehbarkeit der gesetzlichen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung von den Einkünften
des Kindes () unter dem Grenzbetrag, ohne die geänderte rechtliche Beurteilung
durch diese Rechtsprechung aber wie prognostiziert tatsächlich über dem Grenzbetrag gelegen hätten, so kann der bestandskräftige
und rechtswidrige Kindergeldablehnungsbescheid nicht rückwirkend nach § 70 Abs. 4 EStG zugunsten der kindergeldanspruchsberechtigten
Eltern geändert werden.
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 155 Nr. 3 NAAAD-28848
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