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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 16 K 572/09 E

Gesetze: FGO § 47 Abs. 1 Satz 1FGO § 52a Abs. 1FGO § 52a Abs. 2 Satz 1FGO § 64 Abs. 1AO § 122 Abs. 2aSigG § 2 Nr. 3 ERVVO NW § 1 Abs. 2 ERVVO NW § 2 Abs. 2 Satz 1 ERVVO NW § 2 Abs. 3 ERVVO NW § 4 Abs. 1

Geltung eines elektronisch übermittelten Verwaltungsaktes als Bekanntgegeben am dritten Tag nach Absendung

Leitsatz

  1. Eine Klage kann wirksam durch Übersendung der Klageschrift per E-Mail erhoben werden, wenn der Landesverordnungsgeber von der Ermächtigungsgrundlage des § 52a Abs. 1 Satz 1 FGO Gebrauch gemacht hat und damit der elektronische Rechtsverkehr mit dem FG eröffnet ist.

  2. Der Wirksamkeit der Klageerhebung steht mangels zwingender Anordnung in § 2 Abs. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO NW (GVBl NRW vom Nr. 43, 926 ff.) nicht entgegen, dass der E-Mail keine qualifizierte digitale Signatur beigefügt wird. Die Regelung des § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO richtet sich ausschließlich an den Verordnungsgeber (vgl. , BFH/NV 2009, 1037).

  3. Unabhängig davon stellt die fehlende eigenhändige Unterschrift bei einer Klageerhebung per E-Mail keinen Verstoß gegen § 64 Abs. 1 FGO dar.

  4. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, warum eine bestimmungsgemäß von der elektronischen Poststelle des FG ausgedruckte E-Mail in Bezug auf das Schriftform- und Authentizitätserfordernis anders als etwa ein Computerfax, Telegramm oder Funkfax zu behandeln sein sollte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EAAAD-28838

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