Bindungswirkung nach § 171 Abs. 10 AO als jedem Ansatz der gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlage im Folgebescheid
entgegenstehend
Leitsatz
Die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids erfasst auch die Feststellung über die Art der Einkünfte.
Konkludent beinhaltet diese positive Feststellung der Einkunftsart zugleich eine dahingehende negative Feststellungswirkung,
dass – entgegen der ursprünglichen Schätzung gemäß §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 5 AO – ein Ansatz dieser Einkünfte bei einer anderen
Einkunftsart nicht in Betracht kommt.
Durch die zunächst übersehene Korrektur der geschätzten Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart bei Auswertung der ersten
Mitteilung des Feststellungs-FA tritt kein Verbrauch der Änderungsmöglichkeit ein.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1902 Nr. 23 KAAAD-28836
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