Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen - S 3820 - 13-2

Erbschaft- und Schenkungsteuer;
Fiktiver Abzugsbetrag nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG

Der (BStBl II S. 728) entschieden, dass bei einer Schenkungskette die Steuer für den Letzterwerb so zu berechnen sei, dass sich der Freibetrag zum Zeitpunkt dieses Erwerbs tatsächlich auswirkt, soweit er nicht bereits innerhalb des Zehnjahreszeitraumes verbraucht wurde.

Nach einer Erhöhung der Freibeträge kann somit ein Betrag bis zur Höhe der Differenz zwischen dem neuen und dem alten Freibetrag steuerfrei zugewendet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Freibetrag in seiner bisherigen Höhe bei der Besteuerung der Vorerwerbe im Zehnjahreszeitraum des § 14 ErbStG bereits verbraucht worden war und wenn diese Zuwendungen die Höhe des neuen Freibetrags erreichen oder übersteigen.

Beispiel

Der Vater schenkt seiner Tochter im Jahr 1994 ein Bankguthaben in Höhe von 600.000 DM, im Jahr 1997 Bargeld in Höhe von 150.000 DM, im Jahr 2000 ein Bankguthaben von 200.000 DM und im Jahr 2001 von 500.000 DM (die Berechnungen erfolgen aus Vereinfachungsgründen ohne Umrechnung in Euro).


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Erwerb 1994
Bankguthaben
600.000 DM
 
Persönlicher Freibetrag
./. 90.000 DM
 
Steuerpflichtiger Erwerb
510.000 DM
 
Steuer: 8 %
40.800 DM
 
Verbrauchter Freibetrag
90.000 DM
 
 
 
Erwerb 1997
 
 
Bargeld
150.000 DM
 
Vorerwerb
+ 600.000DM
 
 
750.000 DM
 
Persönlicher Freibetrag
/. 400.000 DM
 
Steuerpflichtiger Erwerb
350.000 DM
 
Steuer. 11 %
38.500 DM
 
Steuer Vorerwerb
./. 60.000 DM
 
 
Fiktive Steuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG
 
 
 
Vorerwerb
600.000 DM
 
 
 
Verbrauchter Freibetrag
./. 90.000 DM
 
 
 
 
510.000 DM
 
 
 
60.000 DM
 
 
 
Tatsächliche Steuer nach
§ 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG
40.800 DM
 
 
Festzusetzende Steuer
 
0 DM
Verbrauchter Freibetrag: 90.000 DM + 150.000 DM
240.000 DM


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Erwerb 2000
Bankguthaben
200.000 DM
 
Vorerwerb
+ 750.000 DM
 
 
950.000 DM
 
Persönlicher Freibetrag
./. 400.000 DM
 
Steuerpflichtiger Erwerb
550.000 DM
 
80.000 DM
 
Steuer Vorerwerb
./. 60.000 DM
 
 
 
Fiktive Steuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG
 
 
 
Vorerwerb
750.000 DM
 
 
 
verbrauchter Freibetrag
./. 240.000 DM
 
 
 
Q
510.000 DM
 
 
 
60.000 DM
 
 
 
Tatsächliche Steuer nach
§ 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG
40.800 DM
 
 
Festzusetzende Steuer
20.000 DM
Verbrauchter Freibetrag: 90000 DM + 150.000 DM + 160.000 DM
400.000 DM


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Erwerb 2001
Bankguthaben
500.000 DM
 
Vorerwerb
+ 950.000 DM
 
 
1.450.000 DM
 
Persönlicher Freibetrag
./. 400.000 DM
 
Steuerpflichtiger Erwerb
1.050.000 DM
 
175.000 DM
 
Steuer Vorerwerb
./. 80.000 DM
 
 
 
Fiktive Steuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG
 
 
 
Vorerwerb
950.000 DM
 
 
 
Verbrauchter Freibetrag
./. 400.000 DM
 
 
 
 
550.000 DM
 
 
 
80.000 DM
 
 
 
Tatsächliche Steuer nach
§ 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG
 
 
 
 
40.800 DM + 20.000 DM
60.800 DM
 
 
Festzusetzende Steuer
 
95.000 DM

Bei einer Kette über zehn Jahre ist zudem zu berücksichtigen, dass der durch die aus dem Zehnjahreszeitraum heraus fallende Zuwendung verbrauchte Freibetrag wieder frei wird. Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

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Fundstelle(n):
VAAAD-28063