BAG Urteil v. - 10 AZR 523/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 138 Abs. 2; ERTV § 10 Abs. 1; ERTV § 10 Abs. 3; ERTV § 44 Abs. 4; TV SR § 22 Abs. 1; TV SR § 22 Abs. 2 S. 1

Instanzenzug: LAG Frankfurt/Main, 7 Sa 1200/07 vom ArbG Fulda, 1 Ca 523/06 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Funktionszulage in den Monaten Januar 2006 bis Mai 2007.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche. Der Kläger ist seit dem bei ihr und ihrer Rechtsvorgängerin als Monteur beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit nach den von der Beklagten mit der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Haustarifverträgen. Bis zum fanden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des von der Beklagten mit der Deutschen Postgewerkschaft vereinbarten Tarifvertrags für die Arbeiter der Beklagten (TV Arb) Anwendung. In Anlage 4 dieses Tarifvertrags war die Zahlung von Erschwerniszuschlägen geregelt. Voraussetzung für den Anspruch auf Erschwerniszuschläge war, dass Tätigkeiten mit den in der Anlage 4 des TV Arb aufgeführten Erschwernissen tatsächlich ausgeübt wurden. Der Kläger erhielt abhängig vom Anfall zuschlagspflichtiger Tätigkeiten Erschwerniszuschläge in unterschiedlicher Höhe.

Zum wurde bei der Beklagten ein neues Bewertungs- und Bezahlungssystem (NBBS) eingeführt. Dieses besteht aus dem Manteltarifvertrag, dem Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV), dem Entgelttarifvertrag und dem Tarifvertrag über Sonderregelungen (TV SR). Die in der Anlage 4 des TV Arb geregelten Erschwerniszuschläge wurden durch eine Funktionszulage ersetzt. Dazu bestimmt § 44 ERTV idF des Tarifvertrags zur Tarifrunde 2006 vom ua.:

"§ 44 Funktionszulage

(1) Arbeitnehmer der Regelentgeltgruppen, die bei der Aufgabenerledigung besonderen Umgebungs- bzw. Belastungseinflüssen ausgesetzt sind, erhalten eine Funktionszulage.

...

(3) Folgende besondere Umgebungs- bzw. Belastungseinflüsse sind insbesondere zu berücksichtigen:

- Wärme, Kälte und andere Witterungseinflüsse,

- Lärm, Staub,

- besonders schmutzige oder ekelerregende Arbeiten,

- Arbeiten mit gesundheitsbelastenden bzw. ätzenden oder giftigen Stoffen/Lösungsmitteln,

- Arbeiten im Wasser oder Schlamm,

- starke Vibrationen.

(4) Die Höhe der Funktionszulage bestimmt sich nach der Ausprägung der besonderen Umgebungs- bzw. Belastungseinflüsse:

...

- für Stufe 4, besonders starke Einflüsse bei

...

34 Wochenstunden

ab : 82,50

ab : 85,00

..."

Gemäß § 1 TV SR gilt dieser Tarifvertrag für Arbeitnehmer, die am schon und am noch in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten standen, für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses (Altarbeitnehmer). § 22 TV SR regelt ua.:

"§ 22 Funktionszulage

(1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tarifvertrages () gilt folgende Liste von Aufgabenträgern mit Anspruch auf eine Funktionszulage:

...

Stufe 4

- 433 51 (Vervielfältiger)

- 554 49 (Monteur)

(2) Abweichend von Absatz 1 und § 44 Absatz 4 ERTV erhalten alle Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des TV SR fallen, ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tarifvertrages (), bis eine andere Gesamttätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt wird, eine Funktionszulage in Höhe von 1/12 der in dem Zeitraum Mai 2000 bis April 2001 tatsächlich individuell gezahlten Erschwerniszuschläge, erhöht um 29,4 v.H. Die Beträge erhöhen sich in gleichem Maße wie das Monatsentgelt auf Grund allgemeiner Entgelterhöhungen."

In einer Ergebnisniederschrift zum Entgeltgruppenverzeichnis der Anlage 1 zum ERTV (Ergebnisniederschrift) heißt es ua.:

"1) Das Aufgabengebiet entspricht der einem Aufgabenträger zugewiesenen Gesamttätigkeit. Der Aufgabenträger ist die kleinste organisatorische Einheit, für den alle Eigenschaften und Merkmale beschrieben sind, die für daraus zu bildende Posten erforderlich sind.

2) ..."

Dem Kläger war aufgrund seiner Tätigkeit als Monteur die Aufgabenträgernummer (AtNr.) 554 49 zugewiesen. Die Beklagte führte im Jahr 2003 unter der Bezeichnung "NICE" eine Organisationsänderung durch. Diese führte ua. zur Bildung neuer Niederlassungen und zur Verlagerung des Bereichs "Schalten im Netz". Im Rahmen der Umsetzung von "NICE" wurde der Kläger mit Wirkung zum von der Niederlassung E zur Technischen Infrastruktur Niederlassung der Beklagten in F versetzt. Vor dieser Versetzung führte der Kläger zu 70 bis 80 % seiner Tätigkeit im Rahmen der Aufgabe "Schalten im Netz" Montagetätigkeiten an Kommunikationseinrichtungen in Gebäuden von Kunden der Beklagten aus und zu 20 bis 30 % seiner Tätigkeit Montagen im Außenbereich. Seit seiner Versetzung nach F verrichtet der Kläger als Monteur in der Kabelmontage mit der AtNr. 332 49 ausschließlich Tätigkeiten im Außenbereich. Diese AtNr. ist die Nachfolgebezeichnung der AtNr. 554 49.

Die Beklagte zahlt dem Kläger seit der Einführung des NBBS zum eine nach dem Referenzprinzip des § 22 Abs. 2 Satz 1 TV SR ermittelte Funktionszulage in rechnerisch unstreitiger Höhe von monatlich 61,02 Euro brutto.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach seiner Versetzung nach F übe er nicht nur vorübergehend eine andere Gesamttätigkeit iSv. § 22 Abs. 2 Satz 1 TV SR aus. Er habe deshalb Anspruch auf Funktionszulage nach § 44 Abs. 4 Satz 1 Stufe 4 ERTV iHv. monatlich 82,50 Euro brutto für die Monate Januar bis Oktober 2006 und iHv. monatlich 85,00 Euro brutto für die Monate November 2006 bis Mai 2007. Ihm stehe deshalb für den Anspruchszeitraum ein Differenzbetrag iHv. 382,66 Euro brutto zu.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 382,66 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 214,80 Euro brutto seit dem sowie aus 167,86 Euro seit dem zu zahlen.

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag gemeint, der Kläger übe seit November 2003 keine andere Gesamttätigkeit iSv. § 22 Abs. 2 Satz 1 TV SR aus. Maßgeblich sei, dass der Kläger nach wie vor als Monteur tätig sei und sich die ihm zugewiesene AtNr. nicht geändert habe. Die Tarifvertragsparteien seien sich darüber einig gewesen, dass eine Änderung der Gesamttätigkeit nur vorliege, wenn sich die Aufgabenträgernummer ändere. Dies ergebe sich auch aus der Ergebnisniederschrift.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Gründe

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat nach § 44 Abs. 4 Satz 1 Stufe 4 ERTV Anspruch auf eine monatliche Funktionszulage iHv. 82,50 Euro brutto für die Monate Januar bis Oktober 2006 und iHv. monatlich 85,00 Euro brutto für die Monate November 2006 bis Mai 2007. Dem Kläger steht deshalb der von ihm geltend gemachte Differenzbetrag in rechnerisch unstreitiger Höhe von 382,66 Euro brutto zu.

I. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger übe nach seiner Versetzung nach F ab dem nicht nur vorübergehend eine andere Gesamttätigkeit iSv. § 22 Abs. 2 Satz 1 TV SR mit der Folge aus, dass die Höhe der Funktionszulage nicht mehr nach der Berechnungsmethode dieser Tarifbestimmung zu ermitteln sei, sondern sich nach § 44 Abs. 4 Satz 1 Stufe 4 ERTV bestimme, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Der Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 1 TV SR spricht davon, dass abweichend von § 22 Abs. 1 TV SR und § 44 Abs. 4 ERTV alle Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des TV SR fallen, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrags am eine Funktionszulage in Höhe von 1/12 der in dem Zeitraum Mai 2000 bis April 2001 tatsächlich individuell gezahlten Erschwerniszuschläge, erhöht um 29,4 v. H., erhalten, bis eine andere Gesamttätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt wird. Bei dem Tarifbegriff der "anderen Gesamttätigkeit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung mit der vorrangig den Instanzgerichten obliegenden Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse eng verknüpft ist (vgl. - zu B I 3 a der Gründe). Enthält ein Tarifvertrag einen unbestimmten Rechtsbegriff, haben die Tatsachengerichte bei der Subsumtion einen Beurteilungsspielraum. Das Revisionsgericht kann seine Anwendung nur daraufhin überprüfen, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Subsumtion des Sachverhalts Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist ( - Rn. 17; - 10 AZR 291/06 - Rn. 20 mwN, EzTöD 400 Eingruppierung BAT Sozial- und Erziehungsdienst Heimzulage Nr. 1).

2. Die Auslegung des Tarifbegriffs "andere Gesamttätigkeit" in § 22 Abs. 2 Satz 1 TV SR durch das Landesarbeitsgericht hält der revisionsrechtlichen Kontrolle stand. Eine Gesamttätigkeit setzt sich aus mehreren Tätigkeiten oder Arbeitsvorgängen zusammen. Von diesem Verständnis einer Gesamttätigkeit sind auch die Tarifvertragsparteien des TV SR und des ERTV ausgegangen. Sie haben in § 10 Abs. 1 ERTV bestimmt, dass der Arbeitnehmer nach der Gesamttätigkeit einzugruppieren ist, die er nicht nur vorübergehend ausübt. In § 10 Abs. 3 ERTV haben sie festgelegt, dass für die Eingruppierung eines Arbeitnehmers die zeitlich überwiegende Tätigkeit (Teil seiner Gesamttätigkeit) maßgebend ist, wenn der Arbeitnehmer eine Gesamttätigkeit ausübt, deren Tätigkeiten (Teile seiner Gesamttätigkeit) den Tätigkeitsmerkmalen benachbarter Entgeltgruppen zuzuordnen sind.

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt die Ausübung einer anderen Gesamttätigkeit iSv. § 22 Abs. 2 Satz 1 TV SR damit nicht eine Änderung der AtNr. oder die Eingruppierung in eine andere Entgeltgruppe voraus. Eine andere Gesamttätigkeit kann bereits dann ausgeübt werden, wenn sich Teile der Gesamttätigkeit ändern, ohne dass diese Änderung sich auf die AtNr. oder die Eingruppierung des Arbeitnehmers auswirkt. Nicht alle Arbeitnehmer der Beklagten, die in derselben Entgeltgruppe eingruppiert sind, üben dieselbe Gesamttätigkeit aus. Ein Wille der Tarifvertragsparteien, die Funktionszulage für Altarbeitnehmer besitzstandwahrend solange nach der Berechnungsmethode des § 22 Abs. 2 Satz 1 TV SR zu ermitteln, bis sich die AtNr. oder die Eingruppierung ändert, hat im Wortlaut der Tarifvorschrift, auf den es bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst ankommt ( - 10 AZR 842/07 - Rn. 15; - 6 AZR 437/05 - Rn. 11 mwN, BAGE 118, 123), keinen Niederschlag gefunden. Hätten die Tarifvertragsparteien gewollt, dass Altarbeitnehmer nur bei einer Änderung ihrer AtNr. oder ihrer Eingruppierung Anspruch auf die in § 44 ERTV geregelte Funktionszulage haben, hätten sie § 22 Abs. 2 Satz 1 TV SR anders formulieren müssen und nicht auf die Ausübung einer anderen Gesamttätigkeit abstellen dürfen. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht deshalb angenommen, ein Altarbeitnehmer könne auch dann eine andere Gesamttätigkeit ausüben, wenn sich Teile seiner Gesamttätigkeit ändern, ohne dass sich dies auf die AtNr. auswirkt.

b) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der systematische Zusammenhang zwischen § 22 Abs. 1 TV SR und § 22 Abs. 2 Satz 1 TV SR erfordere eine Gleichsetzung von AtNr. und Gesamttätigkeit. Wenn § 22 Abs. 1 TV SR bestimmten Aufgabenträgern einen Anspruch auf eine Funktionszulage einräumt und § 22 Abs. 2 Satz 1 TV SR festlegt, dass für Altarbeitnehmer die Funktionszulage bis zur Ausübung einer anderen Gesamttätigkeit abweichend von Abs. 1 und § 44 Abs. 4 ERTV nach einem bestimmten Referenzprinzip zu ermitteln ist, wird daraus vielmehr deutlich, dass die Tarifvertragsparteien bewusst zwischen einer Änderung der AtNr. und der Ausübung einer anderen Gesamttätigkeit unterschieden haben.

c) Aus Nr. 1 Satz 1 der Ergebnisniederschrift, wonach das Aufgabengebiet der einem Aufgabenträger zugewiesenen Gesamttätigkeit entspricht, folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nichts anderes. Deshalb hat auch die Rüge der Beklagten keinen Erfolg, das Landesarbeitsgericht habe die Ergebnisniederschrift nicht gewürdigt. Bei einer Ergebnisniederschrift der Tarifvertragsparteien handelt es sich nicht um einen Tarifvertrag. Eine solche gemeinsame Erklärung der Tarifvertragsparteien kann jedoch zur Auslegung eines Tarifvertrags herangezogen werden, sofern das Ergebnis nicht im Widerspruch zum Tarifvertrag steht ( - Rn. 18 mwN, BAGE 117, 202). Die Ergebnisniederschrift bezieht sich erkennbar auf das Entgeltgruppenverzeichnis und damit die Eingruppierung der Arbeitnehmer. Für die Frage, wie lange die Besitzstandsregelung in § 22 Abs. 2 Satz 1 TV SR bezüglich der Höhe der Funktionszulage Anwendung findet, hat sie keine Bedeutung. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte aus ihrem Wortlaut nicht abgeleitet werden, dass Altarbeitnehmern eine in § 44 ERTV geregelte pauschale Funktionszulage nur dann zusteht, wenn sich ihre AtNr. oder Eingruppierung geändert hat.

d) Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass die Besitzstandsregelung in § 22 Abs. 2 Satz 1 TV SR nach ihrem Sinn und Zweck eine Übergangsregelung darstellt. Würde die Höhe einer Zulage, die durch äußere Umstände begründete Erschwernisse abgelten soll, bei Altarbeitnehmern auf Dauer nach dem Referenzprinzip ermittelt, hätte dies zur Folge, dass die Zulage bei besonders geringen Erschwernissen im Referenzzeitraum ihr Ziel, tatsächliche Erschwernisse abzugelten, nicht erreichen könnte, während Arbeitnehmer, die am noch nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten standen und für die die Regelung in § 22 Abs. 2 Satz 1 TV SR deshalb nicht gilt, entsprechend den tatsächlichen Erschwernissen eine Funktionszulage nach § 44 Abs. 4 ERTV erhielten.

e) Das Landesarbeitsgericht hat nicht verkannt, sondern ausdrücklich berücksichtigt, dass der Kläger auch nach seiner Versetzung nach F weiterhin die Tätigkeit eines Monteurs ausübt. Seine Annahme, aufgrund des Wegfalls des Aufgabenbereichs "Schalten im Netz" und damit der Montagearbeiten in den Gebäuden der Kunden übe der ab dem ausschließlich mit Kabelmontagen im Außenbereich beschäftigte Kläger eine andere Gesamttätigkeit aus, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass die tarifliche Zulage durch äußere Umstände begründete besondere Erschwernisse abgelten soll, unter denen der nicht mehr nur zu 20 bis 30 % seiner Gesamttätigkeit, sondern nunmehr ausschließlich im Außenbereich eingesetzte Kläger seine Monteurstätigkeit zu verrichten hat. Auch wenn die vom Kläger ausschließlich im Außenbereich ausgeübte Gesamttätigkeit nicht zu einer anderen AtNr. und Eingruppierung geführt hat, ist die Auslegung des Landesarbeitsgerichts möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze. Schließlich ist der vom Kläger bis zum zeitlich weit überwiegend ausgeübte Teil seiner Gesamttätigkeit "Schalten im Netz" nicht nur vorübergehend weggefallen. Der Kläger verrichtet nicht mehr größtenteils Montagetätigkeiten an Kommunikationseinrichtungen in Gebäuden von Kunden der Beklagten. Er wird ausschließlich zur Kabelmontage im Außenbereich eingesetzt und führt damit nicht nur zu 20 bis 30 % seiner Arbeitszeit Tätigkeiten außerhalb von Gebäuden unter anderen äußeren Umständen aus.

II. Mit ihrem Einwand, das Landesarbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger bis zum zu 70 bis 80 % seiner Arbeitszeit Arbeiten in Gebäuden der Kunden ausgeführt und nur 20 bis 30 % seiner Gesamttätigkeit Montagetätigkeiten im Außenbereich verrichtet habe, hat die Beklagte keine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben. Das Landesarbeitsgericht hat entgegen der Ansicht der Beklagten keinen unsubstantiierten Vortrag des Klägers seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Beklagte hat sich zu den hinreichend konkreten Angaben des Klägers zum Umfang seiner Tätigkeiten in und außerhalb von Gebäuden vor seiner Versetzung nach F nicht nach § 138 Abs. 2 ZPO erklärt und damit dieses Vorbringen des Klägers nicht bestritten.

Fundstelle(n):
IAAAD-27963

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein