Umsatzsteuerpflicht von Zuschüssen, die der Betreiber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt (TBA) von einem Zweckverband zur
Deckung der mit der Beseitigung verbundenen Kosten erhält
Leitsatz
1. Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen kann es an einem Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung
der Tätigkeit des Empfängers allgemein aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen dient
und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist.
2. Der Betreiber einer TBA, dem durch Bescheid der Regierung die allgemeine Beseitigungspfiicht für Tierkörper, Tierkörperteile
und Erzeugnisse übertragen wird, erbringt mit der Tierkörperbeseitigung eine Leistung gegenüber dem Zweckverband, der zugleich
als ursprünglich Beseitigungspflichtiger von seiner Verpflichtung entbunden worden ist.
3. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Zahlungen des Zweckverbandes den Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers
– der Klägerin – an den Geldgeber darstellt, ist der Umstand, dass nur der konkret zu berechnende ungedeckte Betriebsaufwand
für die kostenlos zu erbringende Beseitigung der Tierkörperteile von Vieh nach dem Viehseuchengesetz zu erstatten ist, und
Überzahlungen von der Klägerin zurück zu erstatten sind.
4. Zuschüsse, die der Betreiber der TBA zur Deckung seiner mit der Tierkörperbeseitigung verbundenen Kosten von dem Zweckverband
erhält, unterliegen auch dann im Rahmen des Leistungsaustauschs der Umsatzsteuer, wenn er die Beseitigungsleistungen gegenüber
den Tierkörperbesitzern im eigenen Namen erbringt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1972 Nr. 23 VAAAD-27911
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