Wirksamkeit einer Sicherungsabtretung an ein nicht über eine Erlaubnis nach § 32 KWG verfügendes Versicherungsunternehmen
Leitsatz
1. Die Anforderungen für eine wirksame Abtretung von Ansprüchen auf Investitionszulage können auch dann schon erfüllt sein,
wenn die Abtretungsanzeige beim Finanzamt noch nicht im Original eingegangen, sondern nur per Telefax vom Zessionar übermittelt
worden ist (gegen ; Anschluss an ).
2. Eine Sicherungsabtretung an ein zum Betreiben von versicherungstypischen Bankgeschäften gem. § 7 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz
befugtes Versicherungsunternehmen ist auch dann nach § 46 Abs. 4 Satz 3 AO zulässig, wenn dem Versicherungsunternehmen keine
Erlaubnis nach § 32 KWG erteilt worden ist.
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 46 Nr. 1 QAAAD-26838
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