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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5064/08 EFG 2009 S. 1613 Nr. 20

Gesetze: AO § 37 Abs. 2, AO § 218 Abs. 2, AO § 130 Abs. 2, EStG § 36 Abs. 2 Nr. 1

Rückforderung von bei getrennter Veranlagung falsch angerechneten Einkommensteuervorauszahlungen nur durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO, nicht aber durch Rückforderungsbescheid nach § 37 Abs. 2 AO zulässig

Leitsatz

1. Hat ein Ehegatte bei noch intakter Ehe ohne nähere Zweckbestimmung Einkommensteuervorauszahlungen sowie die sich aufgrund der Zusammenveranlagung ergebende Abschlusszahlung geleistet, so ist davon ausgehen, dass der Ehegatte, der die Zahlungen auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt hat, mit seinen Zahlungen auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen wollte. Die Steueranrechnung bzw. -erstattung hat demnach nach Köpfen zu erfolgen; das gilt auch dann, wenn die Eheleute sich später trennen und einer der Ehegatten nachträglich die getrennte Veranlagung beantragt.

2. Wird später eine getrennte Veranlagung durchgeführt und werden dabei vom Finanzamt dem Ehegatten, der die Vorauszahlungen bzw. Abschlusszahlungen tatsächlich geleistet hat, diese Zahlungen nicht nur zur Hälfte, sondern unrichtigerweise in voller Höhe angerechnet, so stellt die mit dem Bescheid über die getrennte Veranlagung verbundene Anrechnungsverfügung einen Verwaltungsakt mit Bindungswirkung dar, der als (rechtswidriger) begünstigender Verwaltungsakt nur durch einen nachfolgenden Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 AO unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO geändert werden kann. Das Finanzamt ist nicht berechtigt, ohne Änderung der Anrechnungsverfügung die zu Unrecht angerechnete Hälfte der Einkommensteuervorauszahlungen bzw. -abschlusszahlung durch einen Rückforderungsbescheid nach § 37 Abs. 2 AO zurückzufordern.

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 302 Nr. 5
EFG 2009 S. 1613 Nr. 20
NAAAD-26826

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