Jahresabschluss kompakt
1. Aufl. 2009
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S. 18219. Kapitel: Gewinn- und Verlustrechnung
19.1 Wesentliches zur Gewinn- und Verlustrechnung
19.1.1 Allgemeines
[i]Aufstellung gem. § 275 HGB nach Umsatz- oder GesamtkostenverfahrenDie Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist gem. § 275 Abs. 1 HGB in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Die Gliederung der GuV erfolgt nach Maßgabe von § 275 Abs. 2 bzw. 3 HGB. Da in Deutschland die Anwendung des Gesamtkostenverfarens deutlich weiter verbreitet ist, werden im Folgenden die Einzelpositionen der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren näher erläutert.
Durch die Gewinn- und Verlustrechnung wird die Ertragslage des Unternehmens durch Gegenüberstellung aller Erträge und Aufwendungen sowie die Zuordnung dieser zu den einzelnen Erfolgsquellen dargestellt.
Bei der Erstellung der GuV ist insbesondere auf eine Kontinuität bei der Zuordnung der einzelnen Konten zu den GuV-Positionen im Vergleich zu den Vorjahren zu achten (Stetigkeitsprinzip gem. § 265 Abs. 1 HGB). Des Weiteren ist der Ausweis in der GuV mit den korrespondierenden Positionen in der Bilanz abzustimmen (z. B. Abschreibungen, Gewinne und Verluste aus Anlagenabgängen mit Anlagevermögen oder Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen mit Rückstellungsspiegel, u. a.). Weiterhin ist das Saldierungsverbot für Ertr...