Jahresabschluss kompakt
1. Aufl. 2009
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S. 13814. Kapitel: Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
14.1 Wesentliches zur Bilanzposition
14.1.1 Positionsinhalt
[i]Handelsrechtliche BilanzierungspflichtFür unmittelbare Zusagen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer auf eine Versorgungsleistung, aus denen das Unternehmen rechtlich oder faktisch verpflichtet ist, ist handelsrechtlich eine Rückstellung gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu bilden.
Die Pensionsverpflichtung umfasst:
Altersruhegelder,
Invaliditätsrenten,
Hinterbliebenenversorgung (Witwen- und Waisenrente) und
Vorruhestandsverpflichtungen.
Die Bildung der Rückstellung erfolgt bereits bei der Erteilung der Zusage, also auch auf Anwartschaften.
[i]Pensionsrückstellungen in der SteuerbilanzDie Steuergesetzgebung hat die Bildung von Pensionsrückstellungen an strenge Voraussetzungen geknüpft, die auch für den Ansatz in der Handelsbilanz maßgeblich sind. Die Voraussetzungen für den Ansatz sind gem. § 6a EStG:
Rechtsverbindliche Verpflichtung aufgrund Einzelvertrag, Gesamtzusage, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag,
Schriftform und
unwiderrufliche Erteilung der Zusage.
Für Pensionszusagen, die vor dem erteilt wurden (sog. „Altzusagen“) besteht lediglich ein Bilanzierungswahlrecht (Art. 28 Abs. 1 EGHGB).
Mittelbare, d. h. über eine Unterstützungskasse oder eine Pensionskasse/-fonds erteilte Zusagen werden hier n...