Jahresabschluss kompakt
1. Aufl. 2009
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S. 11011. Kapitel: Rechnungsabgrenzungsposten (inklusive aktive latente Steuern)
11.1 Wesentliches zur Bilanzposition
11.1.1 Positionsinhalt
[i]Pflicht bzw. Wahlrecht zur Bilanzierung von RechnungsabgrenzungspostenDie Ansatzpflicht von Rechnungsabgrenzungsposten gilt gem. § 250 HGB für:
Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, sofern sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen (Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten); und
Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, sofern sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (Passiver Rechnungsabgrenzungsposten).
Ein Ansatzwahlrecht als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (Aktivierungspflicht in der Steuerbilanz) besteht für:
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchssteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens entfallen;
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abzusetzende Anzahlungen; und
Auszahlungsdisagio als Differenz zwischen Rückzahlungs- und Ausgabebetrag einer Verbindlichkeit.
Rechnungsabgrenzungsposten sind nur für „transitorische“ Posten zu bilden, d. h. der Ertrag oder Aufwand aus der Position entsteht erst nach dem Bilanzstichtag. Sofern der Ertrag oder Aufwand schon vo...