Jahresabschluss kompakt
1. Aufl. 2009
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 868. Kapitel: Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und Gesellschaftern
8.1 Wesentliches zur Bilanzposition
8.1.1 Positionsinhalt
Zu den Begriffen verbundene Unternehmen und Beteiligungen gem. § 271 HGB vgl. Darstellung unter Kapitel 5.1.
[i]Bilanzierung aller Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen, Beteiligungsunternehmen und GesellschafternAuszuweisen sind alle Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen, Beteiligungsunternehmen und Gesellschaftern, gleich aus welchem Grund sie entstanden sind (auch kurzfristige Darlehen, realisierte Gewinnansprüche etc.).
Erträge aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften dürfen grundsätzlich erst vereinnahmt werden, wenn ein Rechtsanspruch bis zum Bilanzstichtag entstanden ist. Ein aktivierbarer Gewinnanspruch entsteht i. d. R. erst im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses.
Gewinne aus der Beteiligung an Personenhandelsgesellschaften sind mit Ablauf des Geschäftsjahres der Personenhandelsgesellschaft bilanzierungspflichtig, auf eine Ausschüttung kommt es insofern nicht an.
Bei Bestehen eines Ergebnisabführungsvertrags müssen die abzuführenden Beträge in dem Geschäftsjahr, in dem das Geschäftsjahr der Untergesellschaft endet, berücksichtigt werden.
8.1.2 Bewertung
[i]Bewertung von Forderungen zum Nominalbetrag, von Verbindlichkeiten zum RückzahlungsbetragForderungen sind grundsätzlich zum Nominalb...