Praktikerhandbuch Umsatzsteuer
2. Aufl.
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F. Entstehung
1. Steuerentstehung für Lieferungen und sonstige Leistungen
1.1 Vereinbarte Entgelte
1361Die Steuer entsteht für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG). Das Gemeinschaftsrecht enthält bei seinem derzeitigen Stand keine spezifische Verpflichtung, wonach die Mitgliedstaaten dem Steuerpflichtigen die Abrundung des Mehrwertsteuerbetrags pro Artikel gestatten müssen. Die Steuer entsteht in der gesetzlichen Höhe unabhängig davon, ob die am Leistungsaustausch beteiligten Unternehmer von den ihnen vom Gesetz gebotenen Möglichkeiten der Rechnungserteilung mit gesondertem Steuerausweis und des Vorsteuerabzuges Gebrauch machen oder nicht. Der Zeitpunkt der Leistung ist allein entscheidend, für welchen Voranmeldungszeitraum ein Umsatz zu berücksichtigen ist.
1362Die Steuer wird im Regelfall nach vereinbarten Entgelten berechnet (Sollversteuerung oder Regelbesteuerung; § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG).
1363Entscheidend für welchen Voranmeldungszeitraum ein Umsatz zu berücksichtigen ist, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Leistung. Lieferungen sind ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger ...