1.í Der in der Bezeichnung einer Steuerberatungsgesellschaft in substantivischer Form verwendete Name eines Flusses ist geeignet,
den Eindruck zu vermitteln, der Steuerberatungsgesellschaft komme in dem dadurch bezeichneten geographischen Gebiet im Vergleich
zu den beruflichen Mitbewerbern eine geschäftliche Sonderstellung zu. Ein solcher Namensbestandteil steht der Anerkennung
als Steuerberatungsgesellschaft entgegen.
2. Der Umstand, dass andere Gesellschaften trotz möglicherweise vergleichbarer Firmierung als Steuerberatungsgesellchaften
anerkannt wurden bzw. noch anerkannt sind, steht dem Widerruf der Anerkennung nicht entgegen.
3. Da der Firmenzusatz geeignet ist, auf eine Sonderstellung als Steuerberatungsgesellschaft hinzuweisen, liegt mit dem Verstoß
gegen § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG zugleich auch eine nach den §§ 57 Abs. 1, 72 Abs. 1 StBerG verbotene Werbung vor.
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