Einsprüche gegen die Festsetzung des Erhöhungsbetrags/die Ablehnung des Antrags nach § 34 Abs. 16 KStG
Körperschaftsteuererhöhung gemäß § 38 Abs. 4 ff. KStG
In der Kurzinformation Körperschaftsteuer Nr. 006/2008 vom hat die Oberfinanzdirektion Münster auf die Neuregelung des § 38 Abs. 4 ff. KStG durch das JStG 2008 hingewiesen und dargelegt, dass bestimmten Körperschaften gem. § 34 Abs. 16 Satz 1 KStG ein Antragswahlrecht auf Fortgeltung von § 38 KStG a. F. eingeräumt wurde.
Von der Antragsberechtigung ausgeschlossen sind u. a. Wohnungsunternehmen des privaten Rechts, deren mittelbarer oder unmittelbarer Anteilseigner nicht zu mindestens 50 %
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstige Körperschaften sind.
Die nicht begünstigten Wohnungsbauunternehmen haben vielfach Einsprüche gegen die Festsetzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags und die damit gleichzeitig erfolgte Ablehnung des Antrags nach § 34 Abs. 16 KStG eingelegt.
Mit Verfügungen vom 6.2., 25.3. und – S 2862 – 1 – St 13 – 33 – hatte ich darum gebeten, die Bearbeitung der anhängigen Einsprüche im Hinblick auf ein angestrebtes Musterverfahren zunächst zurückzustellen.
Zwischenzeitlich wurde mir der Steuerfall, in dem das Musterverfahren geführt werden soll, benannt. Anhängige Einsprüche können mit Zustimmung der Einspruchsführer nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhend gestellt werden. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.
Oberfinanzdirektion Münster v. - S 2862 - 1 - St 13 - 33
Fundstelle(n):
DB 2009 S. 1734 Nr. 33
UAAAD-25227