Wird der Antrag auf Eröffnung des Konkurs-/Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, ist der nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung zu ermittelnde Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG regelmäßig bei Ablehnung des Antrags entstanden. Nachträgliche
Anschaffungskosten – z.B. die Inanspruchnahme aus Bürgschaften oder Kreditübernahmen – können in diesem Fall allenfalls als
rückwirkendes Ereignis im Jahr der Verlustentstehung berücksichtigt werden.
Bei einer plötzlichen Krise mit anschließender Liquidation mangels Masse ist der gemeine Wert einer Gesellschafterforderung
zum Zeitpunkt der Krise regelmäßig mit 0 € zu bewerten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAD-25034
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