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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 1225/06

Gesetze: EStG § 17 Abs. 1, 2 und 4, AO § 175 Abs. 1 Nr. 2

Zeitpunkt der Verlustrealisierung

Leitsatz

Wird der Antrag auf Eröffnung des Konkurs-/Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, ist der nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu ermittelnde Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG regelmäßig bei Ablehnung des Antrags entstanden. Nachträgliche Anschaffungskosten – z.B. die Inanspruchnahme aus Bürgschaften oder Kreditübernahmen – können in diesem Fall allenfalls als rückwirkendes Ereignis im Jahr der Verlustentstehung berücksichtigt werden.

Bei einer plötzlichen Krise mit anschließender Liquidation mangels Masse ist der gemeine Wert einer Gesellschafterforderung zum Zeitpunkt der Krise regelmäßig mit 0 € zu bewerten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
JAAAD-25034

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