Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfall
Leitsatz
Ein Steuerberater kann die gesetzliche Vermutung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4, 2. Halbsatz StBerG, dass er in Vermögensverfall geraten
ist, entkräften, wenn er nachweist, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse gleichwohl geordnet sind oder er mit seinen Gläubigern
Vereinbarungen getroffen hat, aus denen sich ergibt, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen kommen wird. Dafür genügt es
nicht, wenn der Steuerberater lediglich die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestreitet und im Übrigen keine Nachweise
über Vereinbarungen mit seinen Gläubigern vorlegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1506 Nr. 18 KAAAD-25025
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