SGB VII § 212
Zehntes Kapitel: Übergangsrecht
§ 212 Grundsatz
Die Vorschriften des Ersten bis Neunten Kapitels gelten für Versicherungsfälle, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.
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PAAAD-24705