Carsten Theile

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

2. Aufl. 2009

ISBN der Online-Version: 978-3-482-55892-4
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-57562-4

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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (2. Auflage)

Teil B – Verhältnis von Handels- und Steuerbilanz

§ 5 EStG i. d. F. von Artikel 3 des BilMoG: § 5 EStG Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden

(1)  1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt. 2Steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben. 2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. 3In den Verzeichnissen sind der Tag der Ansch...